Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen
§ 72d. Gesellschafter
Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.
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