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IO § 71. Kostendeckendes Vermögen, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen

§ 71. Kostendeckendes Vermögen

(1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.

(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.

(3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.

(4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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