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IO § 69., BGBl. I Nr. 92/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2006

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen

§ 69.

Antrag des Schuldners

(1) Auf Antrag des Schuldners ist der Konkurs sofort zu eröffnen. Die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag. Im Beschluss auf Eröffnung des Konkurses ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben worden ist.

(2a) Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Abs. 2 auf 120 Tage.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits Handelsgesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.

(4) Geht der Antrag nicht von allen natürlichen Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Abs. 3 ergibt, so sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich, so ist der Konkurs nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Konkurses über eine Verlassenschaft nicht von allen Erben beantragt wird.

(5) Die Konkursgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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