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IO § 68., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen

§ 68.

Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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