IO § 68., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen
§ 68.
Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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