IO § 67. Überschuldung., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen

§ 67. Überschuldung.

(1) Die Eröffnung des Konkurses über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.

(2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.

(3) Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten - auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen - dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.

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