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IO § 65., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren

§ 65.

Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Handelsgesellschaft oder im Laufe eines solchen Konkursverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftskonkurs anhängig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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