IO § 63a. Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren

§ 63a. Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren

Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.

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