Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren
§ 63a. Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren
Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.
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