zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
IO § 63a. Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren

§ 63a. Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren

Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76874