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IO § 59. Rechte des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021

Erster Teil Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 59. Rechte des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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