IO § 59. Rechte des Gemeinschuldners nach
Konkursaufhebung., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
Erster Teil Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 59. Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung.
Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76874