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IO § 59. Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 59. Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung.

Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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