IO § 58. Ausgeschlossene Ansprüche., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021

Erster Teil Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren

§ 58. Ausgeschlossene Ansprüche.

Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

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