Erster Teil Insolvenzrecht
Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren
§ 58.
Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:
1. die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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