IO § 58. Ausgeschlossene Ansprüche, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

Erster Teil Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren

§ 58. Ausgeschlossene Ansprüche

Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

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