IO § 56., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006

Erster Teil Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren

§ 56.

Forderungen von Handelsgläubigern

Forderungen von Handelsgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Gemeinschuldners aus den Ehepakten nach Artikel 6 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom (Reichsgesetzbl. I S. 1999) nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakten aus der Konkursmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Handelsgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Gemeinschuldners als Konkursgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.

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