IO § 55., BGBl. I Nr. 75/2009, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2009

Erster Teil Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren

§ 55.

Forderungen der Ehegattin des Gemeinschuldners.

(1) Auf die Bestimmung des § 1226 a. b. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Gemeinschuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung ausgestellt worden ist.

(2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.

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