IO § 54. Nebengebühren und
Ersatzforderungen., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021
Erster Teil Insolvenzrecht
Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren
§ 54. Nebengebühren und Ersatzforderungen.
(1) Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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