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IO § 54. Nebengebühren und Ersatzforderungen., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren

§ 54. Nebengebühren und Ersatzforderungen.

(1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.

(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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