IO § 50. Gemeinschaftliche Insolvenzmasse, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren

§ 50. Gemeinschaftliche Insolvenzmasse

Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Insolvenzmasse, aus der die Insolvenzforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.

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