IO § 45. Verfolgungsrecht, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren

§ 45. Verfolgungsrecht

Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).

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