IO § 43. Geltendmachung des Anfechtungsrechtes., BGBl. I Nr. 8/2006, gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Zweiter Abschnitt Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen

§ 43. Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.

(1) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

(2) Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.

(3) Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.

(4) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.

(5) Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach § 189 ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3).

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