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IO § 36. Anfechtung von Unterlassungen., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Zweiter Abschnitt Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen

§ 36. Anfechtung von Unterlassungen.

Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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