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IO § 34. Einzelverkäufe., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Zweiter Abschnitt Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen

§ 34. Einzelverkäufe.

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z 1 bis 3, angefochten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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