IO § 29., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2009

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Zweiter Abschnitt Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen

§ 29.

Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:

1. unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;

2. der Erwerb von Sachen des Gemeinschuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Gemeinschuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist;

3. die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Gemeinschuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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