Elfter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 284. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 199/2021
95a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit in Kraft. Die Bestimmung ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.
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