IO § 281. Zahlungsplan, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 01.08.2017

Elfter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 281. Zahlungsplan

Während der am noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind die Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 anzuwenden.

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