IO § 278. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 01.08.2017

Elfter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 278. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017

(1) § 43 Abs. 2, § 63 Abs. 1, §§ 63a, 68, 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3, § 87a Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1, §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(2) § 63 Abs. 1, § 182 und § 258a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem bei Gericht einlangt.

(3) § 63a ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem bei Gericht eingebracht wird.

(4) §§ 68 und 256 Abs. 4 sind anzuwenden, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem ergeht.

(5) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der einstweilige Verwalter nach dem bestellt wird.

(6) § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3 und § 191 Abs. 1 sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem gestellt wird.

(7) § 87a Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem aufgehoben wird.

(8) §§ 180b und 180c sind anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens der Gruppe nach dem eröffnet wird.

(9) §§ 242 und 251 sind anzuwenden, wenn das ausländische Insolvenzverfahren nach dem eröffnet wird.

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