Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 26a.
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Konkurseröffnung nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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