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IO § 26a. e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 26a. e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter

Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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