IO § 26., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 26.

(1) Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.

(2) Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.

(3) An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.

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