IO § 263. Verfahren, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 263. Verfahren

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter;

2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3. die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.

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