IO § 262. Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 262. Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit

Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden:

1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;

2. Klagen über Masseforderungen;

3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht;

4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

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