Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 262. Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit
Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden:
1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
2. Klagen über Masseforderungen;
3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht;
4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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