Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Zweiter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren
§ 251. Bekanntmachungen und Registereintragungen
Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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