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IO § 251. Bekanntmachungen und Registereintragungen, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 19.04.2003 bis 25.06.2017

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Zweiter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren

§ 251. Bekanntmachungen und Registereintragungen

Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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