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IO § 250. Grundsatz, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig ab 19.04.2003

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Zweiter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren

§ 250. Grundsatz

Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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