Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Zweiter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren
§ 250. Grundsatz
Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874