TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
IO § 249. Sprache der Forderungsanmeldungen, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren

§ 249. Sprache der Forderungsanmeldungen

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76874