IO § 248. Eintragung in öffentliche Register, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 19.04.2003 bis 30.06.2010

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren

§ 248. Eintragung in öffentliche Register

Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.

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