Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Erster Abschnitt Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren
§ 248. Eintragung in öffentliche Register
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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