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IO § 247. Bekanntmachungen im Ausland, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 19.04.2003 bis 30.06.2010

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren

§ 247. Bekanntmachungen im Ausland

Der Masseverwalter hat das Konkursedikt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR ist das Konkursedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Bei Konkursen über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass österreichisches Recht anwendbar ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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