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IO § 245. Koordination, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren

§ 245. Koordination

Wird sowohl in Österreich das Insolvenzverfahren als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben das österreichische Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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