IO § 244. Internationale Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 19.04.2003 bis 30.06.2010

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren

§ 244. Internationale Zuständigkeit

(1) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG in Österreich zugelassen sind.

(2) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.

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