IO § 239. Koordination, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 19.04.2003 bis 30.06.2010

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Zweiter Abschnitt Österreichische Insolvenzverfahren

§ 239. Koordination

(1) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.

(2) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein Zwangsausgleich ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.

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