IO § 238. Vertreter des Masseverwalters, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 19.04.2003 bis 30.06.2010

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Zweiter Abschnitt Österreichische Insolvenzverfahren

§ 238. Vertreter des Masseverwalters

Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland vertreten.

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