IO § 238. Vertreter des Insolvenzverwalters, BGBl. I Nr. 98/2014, gültig ab 30.12.2014

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Zweiter Abschnitt Österreichische Insolvenzverfahren

§ 238. Vertreter des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Ausland vertreten.

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