IO § 238. Vertreter des
Insolvenzverwalters, BGBl. I Nr. 98/2014, gültig ab 30.12.2014
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren
Zweiter Abschnitt Österreichische Insolvenzverfahren
§ 238. Vertreter des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Ausland vertreten.
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