IO § 234. Wertpapierpensionsgeschäfte, BGBl. I Nr. 98/2014, gültig ab 01.01.2015

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht

§ 234. Wertpapierpensionsgeschäfte

Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgebend ist.

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