IO § 234. Wertpapierpensionsgeschäfte, BGBl. I Nr. 98/2014, gültig ab 01.01.2015
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren
Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht
§ 234. Wertpapierpensionsgeschäfte
Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgebend ist.
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