IO § 233. Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 19.04.2003 bis 31.12.2014

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht

§ 233. Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen (“netting agreements”) ist ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.

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