IO § 233. Saldierungsvereinbarungen, BGBl. I Nr. 98/2014, gültig ab 01.01.2015
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren
Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht
§ 233. Saldierungsvereinbarungen
Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.
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