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IO § 228. Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig ab 19.04.2003

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht

§ 228. Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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