IO § 225. Vertrag über eine unbewegliche
Sache, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig ab 19.04.2003
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren
Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht
§ 225. Vertrag über eine unbewegliche Sache
Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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