IO § 223. Aufrechnung, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig ab 19.04.2003

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht

§ 223. Aufrechnung

Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.

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