IO § 220i. Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO

§ 220i. Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung

Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874