IO § 220g. Bestätigung, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
§ 220g. Bestätigung
(1) Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung.
(2) Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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