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IO § 220g. Bestätigung, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO

§ 220g. Bestätigung

(1) Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung.

(2) Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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