IO § 220c. Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO

§ 220c. Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung

(1) Auf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.

(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt der Insolvenz-Entgelt-Fonds als lokaler Gläubiger.

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